Satzung CF Climate Future e.V. (Fassung vom 9.11.2021)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “ CF Climate Future e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Brilon und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Anlass, Zweck und Aufgaben des Vereins
- Anlass der Gründung ist der verheerende Hurrikan IOTA mit einer Stärke von 5.9 der am 16. und 17.11.2020 auf die kolumbianische Inseln Providencia und Santa Catalina traf, 7h verweilte und sie zu 98% zerstörte. Es handelt sich dabei um ein UNESCO Biosphärenreservat und dem vermutlich drittgrößtem Korallen-/ Barriere Riff der Welt. Diese und andere extreme Klimaereignisse gilt es ernst zu nehmen, und sie durch starken Klimaschutz abzuschwächen und Auswirkungen abzufedern.
- Zwecke des Vereins sind
- Förderung des Klimaschutzes,
- Unterstützung für einen nachhaltigen Wiederaufbau nach klimatischen Katastrophen wie z.B. Hurrikan, Tsunami, Hochwasser in Entwicklungsländern mit Schwerpunkt Lateinamerika,
- die Förderung ökologischen Denkens und Handelns im regionalen und im internationalen Kontext,
- die Förderung von regenerativem Energieeinsatz,
- die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Dokumentation zum Klimawandel,
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger ökologischer Zwecke und
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung in Bezug auf Klimaschutz.
In allen Punkten wird Wert auf Genderaspekte gelegt, d.h. die Beachtung der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist Bestandteil der Vereinsarbeit. Genauso gilt die Berücksichtigung von Toleranz auf den Gebieten der Kultur für eine bessere Völkerverständigung.
- Er fühlt sich den Ideen von Freiheit, sozialer Gerechtigkeit und ökologischem Handeln, der Gestaltung einer klimaneutralen Demokratie sowie der Entwicklung fortschrittlichen Umweltdenkens verpflichtet.
Der Verein möchte in seiner Tätigkeit den Wiederaufbau nach Klimakatastrophen unterstützen und dazu beitragen, ein stärkeres umweltorientiertes Bewusstsein zu schaffen. Dazu gehört auch die Förderung wesens- und artgerechter Haltung und Achtung von Flora und Fauna. Bestandteile sind Bildungsarbeit hin zu ökologischerer Lebensweise, Küsten- und Riffschutz, Recycling, Einsatz regenerativer Energien, Hurrikan sichere Bauten sowie Bildung zur besseren Vorbereitung zum Schutz vor starken Klimaereignissen.
Der Verein möchte durch die kritische Prüfung und Neubewertung fortschrittlicher Ideen umweltpolitische Bildungsinhalte prägen und vermitteln.
Entwicklung und Wahrung der Pluralität der Meinungen, Respekt und Gleichberechtigung im Umgang mit Andersdenkenden sind wesentliche Prinzipien seines Handelns, soweit sie im Einklang mit der Erhaltung der Natur stehen. Dabei wird der Verein die Gleichberechtigung von Frauen und Mädchen in Entwicklungsländern unterstützen.
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Erfüllung der folgenden Aufgaben verfolgt:
- Unterstützung bei der Beschaffung von Materialien zur Vorbereitung auf klimabedingte Katastrophen sowie beim Wiederaufbau unter ökologischen Kriterien nach einer Klimakatastrophe.
- Konzeption, Aufbau und Ausstattung von Projekten mit Einsatz erneuerbarer Energien, z.B. beim öffentlichen Verkehr.
- Kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien sowie Bildungsveranstaltungen und Seminare, deren Zweck die Förderung von ökologischem Denken und Handeln zur besseren Prävention vor Klimakatastrophen ist.
- Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Bildung von Netzwerken zur Begegnung, Verständigung und gegenseitiger Unterstützung für Menschen unterschiedlicher Herkunft, Geschlechts und sozialen Hintergrundes zu Klimawandel, Umweltschutz, Prävention.
- Lokale, regionale, nationale und internationale Forschung/ Dokumentation im Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins und die zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse. Dazu gehört die Unterstützung von Dokumentarverfilmungen mit Übersetzungen im Umfeld klimarelevanter Ereignisse auch im Sinne von historischem Zeugenmaterial.
- Durchführung von Seminaren, Kursen, Workshops, Vorträgen und Beratung zur Stärkung der Umwelt und sozialen Bildung, des Selbstbewusstseins und der Identitätsfindung insbesondere für Frauen und Mädchen.
- Förderung der umweltpolitischen Beteiligung der Bevölkerung durch Aufklärung, insbesondere über die Möglichkeiten des aktiven Handelns im umweltpolitischen Leben und Umfeld und selbstbestimmten Einflussnahme durch eigenes Handeln.
- Verbesserung des umweltpolitischen Verständnisses und Interesses in der Bevölkerung durch vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, z.B. Veranstaltungen, Info-Stände, Publikationen, Fachtagungen, Exkursionen (das schließt auch digitale Formate ein).
- Kooperation mit Verwaltungen, Stiftungen, Vereinen und Unternehmen im In- und Ausland.
- Herausgabe unterschiedlicher Veröffentlichungen zur Unterstützung der Vereinszwecke.
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein finanziert sich durch Spenden sowie durch Zuwendungen, Forschungsmitteln und Förderungen aus dem In- und Ausland.
§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden in den entsprechenden Sitzungsprotokollen festgelegt und aktualisiert.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
- Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich an den Vorstand zu richten ist.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
- Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- Höhe und vertragliche Grundlage der Ehrenamtspauschale des Vorstandes
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher schriftlich (E-Mail) eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr, bei Bedarf öfters. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen kann auch über digitale Medien erfolgen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit, entscheidet das Votum des Vorstandsvorsitzenden. Eine Ausnahme bildet die Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes. Hier sind für eine Wahl oder Abwahl zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
7. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Werden fernmündliche/ digitale Beschlüsse gefasst, dann sind diese schriftlich zu protokollieren. Sie sind allen Mitgliedern und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
- Eine Beschlussfassung ist auch außerhalb der Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren möglich. Dazu wird eine Fragestellung vom Vorstand allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet. Dies kann durch Brief oder auf elektronischem Wege geschehen. Den Mitgliedern ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zu geben, um ihr Votum abzugeben. Die Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Besteht Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorstandsvorsitzenden. Von der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren sind Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie Änderungen des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins ausgenommen. Satzungsänderungen im schriftlichen Verfahren sind möglich, erfordern aber zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Beschlussfassung muss vom Vorstand unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorsitzende des Vereins ist bei Nichtteilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden mit einem doppelten Stimmrecht ausgestattet, sofern es bei einer Abstimmung vom Vorstand zu einer Stimmengleichheit kommt.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, sowie einem/ein Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung des/der Vorstandsvorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden oder des/der Schatzmeisterin, sie sind jeweils allein zeichnungsberechtigt.
- Der Vorstandsvorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, weitere Vorstandsmitglieder für 3 Jahre. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder – auch mehrfach – ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
- Der/der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit eine angemessene Ehrenamtspauschale erhalten. Über die Höhe der Ehrenamtspauschale entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Mitglieder des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. § 27 (3) Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung und der jeweiligen Vertragsinhalte und -bedingungen sind insbesondere die Vorschriften des § 55 (1) Nr. 3 AO zu beachten.
- Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Datenschutz
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
- Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist auch im schriftlichen Verfahren möglich nach §5, Abs. 8 möglich. Für die Beschlussfassung zu Zweckänderungen und zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Auch Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Entsprechende Änderungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins wickeln die Vorstandsmitglieder die Geschäfte ab.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Klimaschutzes.